Zu berücksichtigen sei dabei, dass sich die Ehegatten gegenseitig der Tätlichkeiten beschuldigt hätten. Mit dem Strafverfahren gegen den Berufungsführer sei gleichzeitig auch das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gegen die Straf- und Zivilklägerin eingestellt worden, was offensichtlich in deren Interesse gewesen sei. Hinzu komme, dass sich diese aufgrund des noch hängigen Verfahrens gegen ihren Ehegatten und dessen Schwester eine Bestrafung wegen Raubes erhofft habe. Ein solcher Schuldspruch wäre von einem Rückzug des Strafantrags ohnehin nicht betroffen gewesen, da es sich dabei um ein Offizialdelikt handle (E. 5.4 f.).