Insoweit lägen besondere Gegebenheiten vor. Eine Aufklärungspflicht über die Unteilbarkeit der Strafverfolgung müsse jedoch auch unter den konkreten Umständen verneint werden, zumal nicht ernsthaft habe davon ausgegangen werden können, die Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin in die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten gegen ihren Ehemann hänge davon ab, ob dessen Schwester und deren Freundin wegen allfälliger Tätlichkeiten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. Juni 2012 verfolgt werden könnten. Zu berücksichtigen sei dabei, dass sich die Ehegatten gegenseitig der Tätlichkeiten beschuldigt hätten.