Vielmehr müsse die Behörde in einem solchen Fall den Antragsteller darüber belehren, dass nach dem Gesetz entweder alle Tatbeteiligten zu verfolgen sind oder aber kein Tatbeteiligter verfolgt werden kann, und abklären, was dieser wolle. Dies könne mit einer generellen Aufklärungspflicht der Behörden über die Unteilbarkeit des Rückzugs des Strafantrags, wie sie in der Lehre teilweise postuliert werde, nicht gleichgesetzt werden. Vorliegend sei der Verzicht auf die Strafverfolgung im Rahmen von Art. 55a StGB erfolgt. Insoweit lägen besondere Gegebenheiten vor.