Dritter hätte aufklären müssen. Die Rechtsprechung habe bisher keine generelle Aufklärungspflicht der Behörden über die Unteilbarkeit des Strafantrags beziehungsweise des Rückzugs desselben bejaht, welcher gemäss Art. 33 Abs. 2 StGB ohnehin nicht rückgängig gemacht werden könne. In BGE 121 IV 150 habe das Bundesgericht lediglich entschieden, dass ein bewusst auf einzelne von