_ («Zuhalten des Mundes» und «Kitzeln unter den Armen») gelten. Das Prozesshindernis führe entgegen dem Antrag der Berufungsführerin allerdings nicht zum Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten, sondern nur zur Einstellung des entsprechenden Strafverfahrens (Art. 319 Abs. 1 Bst. d, Art. 329 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgericht 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.5). Fraglich sei, ob die Staatsanwaltschaft die Straf- und Zivilklägerin über die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Berufungsführer gestützt auf Art. 55a StGB auf die Strafverfolgung Dritter hätte aufklären müssen.