Die Prozessvoraussetzungen für eine Strafverfolgung der Berufungsführerin wegen des «Lösens der Arme vom Hund» durch den Berufungsführer seien nicht erfüllt. Da Letzterer die Rückführung des Hundes initiiert habe und der ganze Vorfall auf einen Streit der Ehegatten über die Zuteilung des gemeinsamen Hundes zurückzuführen sei, müsse Gleiches auch für die Handlungen der Berufungsführerin (Wegziehen vom Hund an den Fussgelenken) und die dieser vorgeworfene Teilnahme an den Handlungen von G.________ («Zuhalten des Mundes» und «Kitzeln unter den Armen») gelten.