Das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin um Einstellung des Strafverfahrens gegen den Berufungsführer wegen Tätlichkeiten, die im Anschluss daran erfolgte Verfahrenssistierung und das Verstreichenlassen der Frist gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB wirkten sich angesichts der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten auch auf die Berufungsführerin aus. Die Prozessvoraussetzungen für eine Strafverfolgung der Berufungsführerin wegen des «Lösens der Arme vom Hund» durch den Berufungsführer seien nicht erfüllt.