Der Berufungsführerin werde vorgeworfen, sie habe sich an den Tätlichkeiten des Berufungsführers zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (Lösen der Arme vom Hund) aufgrund eines gemeinsamen Tatplans als Mittäterin beteiligt. Das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin um Einstellung des Strafverfahrens gegen den Berufungsführer wegen Tätlichkeiten, die im Anschluss daran erfolgte Verfahrenssistierung und das Verstreichenlassen der Frist gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB wirkten sich angesichts der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten auch auf die Berufungsführerin aus.