Ein solches Aneignungsdelikt habe sich schlussendlich nicht nachweisen lassen. Dies lasse entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedoch keinen Raum für einen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten, begangen im Zusammenhang mit der nicht strafbaren Wegnahme des Hundes, da die Strafverfahren gegen die Ehegatten wegen gegenseitiger Tätlichkeiten, begangen unter anderem im Jahre 2012, rechtskräftig eingestellt worden seien. Der Schuldspruch des Berufungsführers wegen Tätlichkeiten, begangen am 22. Juni 2012 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, verstosse daher gegen Art. 55a StGB sowie den Grundsatz «ne bis in idem» (E.4.4).