Die Staatsanwaltschaft habe gegen die Berufungsführer am 29. August 2013 einzig Anklage wegen Raubes, eventuell Diebstahls erhoben. Auch die Straf- und Zivilklägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren ausschliesslich einen Schuldspruch wegen Raubes beantragt. Der Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sei ein Offizialdelikt, das vom Anwendungsbereich von Art. 55a StGB nicht miterfasst werde. Eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Raubes gestützt auf Art. 55a StGB sei daher nicht möglich gewesen. Ein solches Aneignungsdelikt habe sich schlussendlich nicht nachweisen lassen.