8 Wohl sei das abgetrennte Verfahren gegen den Berufungsführer wegen Raubes von der Einstellungsverfügung nicht betroffen gewesen. Dem abgetrennten Verfahren sei jedoch ein Aneignungsdelikt zugrunde gelegen, das heisst der Vorwurf, der Berufungsführer habe sich des Hundes unrechtmässig behändigt [recte: bemächtigt] (vgl. Art. 140 Ziff. 1 und Art. 139 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Die Staatsanwaltschaft habe gegen die Berufungsführer am 29. August 2013 einzig Anklage wegen Raubes, eventuell Diebstahls erhoben.