Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen Folgendes: Die Rüge des Berufungsführers sei begründet. Das Strafverfahren gegen ihn wegen wiederholter Tätlichkeiten zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, begangen in den Jahren 2010 bis 2012 in Niederwangen und anderswo, sei am 24. Oktober 2013 eingestellt worden. Bezüglich der angeklagten Tätlichkeiten vom 22. Juni 2012 zum Nachteil der Strafund Zivilklägerin liege daher ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) und Art. 339 Abs. 2 Bst. c StPO vor.