7 5. C.________ sei im Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Verfahren (SK 14 120) eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 7'888.60 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 6. C.________ sei im Zusammenhang mit der Neubeurteilung des zweitinstanzlichen Urteils vom 7. April 2016 (SK 17 22 + 23) eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 1'642.10 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.