4. C.________ sei im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren (PEN 13 599) eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von gesamthaft CHF 10'685.70 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten; abzüglich des bereits ausgerichteten amtlichen Honorars in der Höhe von CHF 2783.90 [per Valutadatum 03.02.2016], restanzlich somit CHF 7'901.80.