Am 6. März 2017 stellte und begründete die Berufungsführerin die nachfolgenden Anträge (pag. 919 ff.): 1. Die im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch anteilsmässig ausgeschiedenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (PEN 13 599) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (SK 14 120) seien der Privatklägerin, eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Neubeurteilung des zweitinstanzlichen Urteils vom 7. April 2016 (SK 17 22 + 23) seien der Privatklägerin, eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen.