2. Herrn A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren (PEN 13 599) betreffend die noch nicht rechtskräftig ausgeschiedenen Anwaltskosten eine Entschädigung (von 2/5 des mit Kostennote vom 22. Januar 2014 geltend gemachten Aufwands) in der Höhe von CHF 5'034.56. (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 3. Herrn A.________ sei für das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 14 120-122) eine Entschädigung (gemäss Kostennote vom 5. Oktober 2015) in der Höhe von CHF 8'162.75 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -