Am 20. Februar 2017 stellte und begründete der Berufungsführer folgende Anträge (pag. 908 ff.): 1. Die auf den erstinstanzlichen Schuldspruch und die Ausarbeitung der schriftlichen Begründung entfallenden (anteilsmässigen/noch nicht rechtskräftig ausgeschiedenen) erstinstanzlichen Verfahrenskosten (PEN 13 599) sowie die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren (SK 140-122) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.