G.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘698.17 zurückzuzahlen und Fürsprecher H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 664.20 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). E. 1. Die Beschuldigten C.________ und G.________ werden verurteilt zur Bezahlung von CHF 1‘074.22 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 22.6.2012 an die Straf- und Zivilklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 41 OR).