4. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4‘691.50 an die Straf- und Zivilklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und C.________. 5. Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 2‘616.40 an die Strafund Zivilklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und C.________. 5 III.