4. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4‘691.50 an die Straf- und Zivilklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und G.________. 5. Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 2‘616.40 an die Strafund Zivilklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ und G.________. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: