B. I. A.________ wird schuldig erklärt der Tätlichkeiten, gemeinsam begangen mit C.________ und G.________ am 22.6.2012 in Bern, z.N. von E.________; II. A.________ wird gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 30, 47, 103, 106, 126 Abs. 1 StGB 426 ff. StPO verurteilt 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf vier Tage festgesetzt.