von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 22.6.2012 in Bern; unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzten aus Gebühren von CHF 1‘380.00 und Auslagen von CHF 102.00 (ohne Kos- 2 ten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 1‘482.00 an den Kanton Bern (Ziff. C.I. des erstinstanzlichen Urteilsdipositivs);