Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22.1.2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde 1.1 von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 22.6.2012 in Bern; 1.2 von der Anschuldigung der Nichtabgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, angeblich begangen am 2.5.2013 in Grindelwald; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 7‘551.84 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte;