9 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer ist von der Watch-Liste zu streichen. 2. Für das Beschwerdeverfahren vor der Polizei- und Militärdirektion werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.