104 N. 12 mit Hinweisen). Der Aufwand für die Beschwerdeführung überstieg vorliegend nicht das Mass dessen, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer hat trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. 12. Da dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt werden, ist das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG).