9. Die POM hat dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt, sondern auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, weil das AJV zu Unrecht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten war («besondere Umstände» i.S.v. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht hat der Beschwerdeführer schon aufgrund seines Obsiegens keine Verfahrenskosten für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor der POM zu tragen. Für das Beschwerdeverfahren vor der POM werden deswegen keine Verfahrenskosten erhoben.