Zudem ist das Führen der Watch-Liste zur Erfüllung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben nicht zwingend erforderlich, weshalb sich die Datenbearbeitungen auch nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen lassen. Es liegt damit eine widerrechtliche Datenbearbeitung vor, und der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 24 Abs. 1 KDSG einen Anspruch auf Löschung seines Eintrages in der Watch-Liste. Indem die Vorinstanz dies verweigerte, hat sie Recht verletzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Watch-Liste zu streichen. IV.