8 8.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die Watch-Liste als Instrument des Risikomanagements und mit Blick auf die zur Diskussion stehenden öffentlichen (Sicherheits-)Interessen als ungeeignet, nicht erforderlich und damit unverhältnismässig erweist. Zudem ist das Führen der Watch-Liste zur Erfüllung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben nicht zwingend erforderlich, weshalb sich die Datenbearbeitungen auch nicht auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen lassen.