Damit kann auch nicht die Rede davon sein, die Watch-Liste sei zwingend erforderlich. Zumal an die zwingende Erforderlichkeit nach Auffassung der Kammer mit Blick auf die rechtsstaatliche Bedeutung des Gesetzmässigkeitsprinzips hohe Anforderungen zu stellen sind, da sie die (klare) gesetzliche Grundlage bei der Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten ersetzt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass, wäre die Watch- Liste zur Erfüllung der gesetzlichen Vollzugsaufgaben zwingend erforderlich, auch andere Kantone derartige Listen führen würden. Dass dies der Fall wäre, wird weder von der POM dargelegt noch wäre dies der Kammer bekannt.