Dementsprechend ist auch nicht nachvollziehbar, wieso bei als gefährlich einzuschätzenden Straftätern, welche öffentliches bzw. mediales Aufsehen erregten, eine Watch-Liste aus Gründen des Risikomanagements erforderlich sein soll, während sie bei ebenso gefährlichen Straftätern ohne solche öffentliche Resonanz verzichtbar zu sein scheint. Überdies handelt es sich bei der Frage, ob Vollzugslockerungen zu gewähren sind, um eine rechtliche Frage, über welche in erster Linie der oder die Fallverantwortliche entscheidet. Inwiefern diese Erwägungen durch weitere Vorgesetzte überprüft werden können oder müssen, ist eine Frage der internen Organisation.