Das insofern massgebende Kriterium der Beachtung eines Falles in den Medien bzw. der Öffentlichkeit ist sachfremd und ohne Relevanz für die Beurteilung der Gefährlichkeit einer Person. Dementsprechend ist auch nicht nachvollziehbar, wieso bei als gefährlich einzuschätzenden Straftätern, welche öffentliches bzw. mediales Aufsehen erregten, eine Watch-Liste aus Gründen des Risikomanagements erforderlich sein soll, während sie bei ebenso gefährlichen Straftätern ohne solche öffentliche Resonanz verzichtbar zu sein scheint.