Da damit bestimmte gefährliche Täter von dieser Prüfung ausgenommen werden, erweist sich die Watch-Liste mit Blick auf die von der POM geltend gemachten Interessen des amtsinternen Risikomanagements und letztlich auch dem Schutz der Allgemeinheit bzw. öffentlichen Sicherheit, namentlich vor Strafrückfälligkeit von Risikotätern, als untaugliches Instrument. Das insofern massgebende Kriterium der Beachtung eines Falles in den Medien bzw. der Öffentlichkeit ist sachfremd und ohne Relevanz für die Beurteilung der Gefährlichkeit einer Person.