Der konkrete Fall wird dem Amtsvorsteher gestützt auf die Watch-Liste nur dann unterbreitet, wenn dem Risikotäter (bzw. dem als gefährlich einzuschätzenden Täter) auch ausserordentliche öffentliche bzw. mediale Aufmerksamkeit zuteil wurde. Da damit bestimmte gefährliche Täter von dieser Prüfung ausgenommen werden, erweist sich die Watch-Liste mit Blick auf die von der POM geltend gemachten Interessen des amtsinternen Risikomanagements und letztlich auch dem Schutz der Allgemeinheit bzw. öffentlichen Sicherheit, namentlich vor Strafrückfälligkeit von Risikotätern, als untaugliches Instrument.