Sämtliche Entscheide betreffend Vollzugslockerungen stützen sich aber auf gesetzliche Bestimmungen, die auf den konkreten Einzelfall angewandt werden. Dabei ist der Umstand, dass sich eine Person auf der Watch- Liste befindet, für die materielle Beurteilung konkreter Vollzugsfragen irrelevant und muss ausser Acht gelassen werden (vgl. Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 362 vom 16. Januar 2017 E. 19). Auf die Frage, ob die Watch-Liste die Gewährung von Vollzugslockerungen aber dennoch in irgendeiner unzulässigen Weise beeinflusst oder nicht, muss an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, da sie sich für die vorliegende Beurteilung nicht als