6 hat der Amtsvorsteher grundsätzlich die Weisungsbefugnis, dass ihn die ihm untergeordnete Vollzugbehörde über beabsichtigte Vollzugsöffnungen in besonders risikoträchtigen Vollzugsfällen informiert und sein Einverständnis dazu einholt. Die POM macht geltend, die Watch-Liste stelle ein Mittel dieses amtsinternen Risikomanagements dar.