Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer genannte, in Art. 1 StGB verankerte strafrechtliche Legalitätsprinzip («keine Strafe ohne Gesetz») nur im Bereich des Strafrechts, nicht aber bei der vorliegenden datenschutzrechtlichen Frage des Vollzugsrechts, zur Anwendung gelangt. Der Beschwerdeführer rügt die fehlende gesetzliche Grundlage aber zunächst insofern zu Recht, als eine gesetzliche Regelung, aus welcher sich die Zulässigkeit der Watch-Liste klar ergibt, von der Vorinstanz nicht benannt wird und auch nicht ersichtlich ist.