Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die fehlende gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das vom Beschwerdeführer genannte, in Art. 1 StGB verankerte strafrechtliche Legalitätsprinzip («keine Strafe ohne Gesetz») nur im Bereich des Strafrechts, nicht aber bei der vorliegenden datenschutzrechtlichen Frage des Vollzugsrechts, zur Anwendung gelangt.