Unbestrittenermassen enthält die Liste mit diversen Angaben über Straftäter im Strafvollzug besonders schützenswerte Personendaten. Durch die Aufnahme dieser Daten über den Beschwerdeführer in die Watch-Liste und das Aufrechterhalten dieses Zustandes, wurden und werden diese bearbeitet. Vor diesem Hintergrund hatte der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 24 Abs. 1 KDSG auch ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Behandlung seines Gesuchs um Löschung aus der Watch-Liste, namentlich um die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung zu klären.