Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn zusätzlich (alternativ) sich die Zulässigkeit aus einer gesetzlichen Grundlage klar ergibt, die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordert, oder die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat (Art. 6 KDSG). 8.2 Zu Recht ist die POM von der Anwendbarkeit des kantonalen Datenschutzgesetzes ausgegangen, insbesondere dient die Watch-Liste nicht nur dem persönlichen Gebrauch. Unbestrittenermassen enthält die Liste mit diversen Angaben über Straftäter im Strafvollzug besonders schützenswerte Personendaten.