KDSG verdeutlicht diese (ohnehin) generell für Grundrechtseingriffe geltenden verfassungsmässigen Schranken spezifisch für die Datenbearbeitung mittels Statuierung von Grundprinzipien (vgl. BVR 2009 S. 49 E. 5.3.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 1D_17/2007 vom 2. Juli 2008 E. 4.4). Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn zusätzlich (alternativ) sich die Zulässigkeit aus einer gesetzlichen Grundlage klar ergibt, die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordert, oder die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat (Art.