Personendaten sind Angaben über bestimmte oder bestimmbare Personen (Art. 2 Abs. 1 KDSG), wobei gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. d KDSG unter anderem Personendaten über Straftaten und die dafür verhängten Strafen und Massnahmen als besonders schützenswert gelten. Ein Recht auf Vernichtung von Personendaten steht gemäss Art. 24 Abs. 1 KDSG jeder Person zu, wenn die Datenbearbeitung widerrechtlich erfolgt. Das Bearbeiten persönlicher Daten stellt einen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 18 der Kantonsverfassung [KV; BSG 101.1];