Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er sei zu Unrecht auf der Liste, weil er die massgebenden Kriterien nicht erfülle, sondern begründet sein Begehren damit, dass die Watch-Liste als solche – und damit auch sein Eintrag darin – rechtswidrig sei. Wie die POM zutreffend dargelegt hat, ist damit zu prüfen, ob die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die mit der Liste verbundenen Datenbearbeitungen eingehalten sind, da der Beschwerdeführer im Fall einer widerrechtlichen Datenbearbeitung Anspruch darauf hätte, von der Liste gestrichen zu werden. 8.1