sinngemäss nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und sei nicht verhältnismässig. So sei sie nicht geeignet, die mit Art. 75 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) anvisierten Ziele, die nicht bloss den Schutz der öffentlichen Sicherheit, sondern ebenso die effiziente Betreuung und Resozialisierung umfassen würden, zu erreichen. Zudem stünden Eingriffszweck und Eingriffswirkung in einem Missverhältnis, da die mediale Aufmerksamkeit nicht kongruent mit der Gefährlichkeit eines Täters sei (pag.