4 (Rechtstaatlichkeit, Rechtsweggarantie, Recht auf ein faires Verfahren) verletzt. Das für die Aufnahme in die Liste massgebende Kriterium des medialen Aufsehens sei nicht geeignet, die Gefährlichkeit eines Täters zu bewerten, wohl aber um das befürchtete Medienecho zu verhindern, wenn bei einem medial präsenten Strafgefangenen wieder einmal etwas schiefgehe. Die Watch-Liste sei politisch motiviert, gründe sinngemäss nicht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und sei nicht verhältnismässig.