Sie ziele darauf ab, öffentlichkeitsbekannte Straftäter nach strengeren Kriterien zu behandeln als andere, was auch anstaltsintern kundgetan worden sei. Dadurch werde eine neue Kategorie von Tätern mit einer spezifisch eigenen Vollzugsform eingeführt, welche im Strafgesetzbuch nicht vorgesehen sei, gegen den Grundsatz «keine Strafe ohne Gesetz» verstosse und das Gleichheitsgebot verletze. Zudem seien durch die Watch-Liste, namentlich da die Bestimmung der Vollzugsart ausschliesslich Sache des Gerichts sei, verfassungs- und konventionsrechtliche Prinzipien