Auch stehe der Umstand, dass jemand auf der Watch-Liste geführt werde, einer Resozialisierung nicht entgegen; die Fallführung durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) erfolge wie in anderen Fällen und insbesondere über Lockerungen werde aufgrund der individuellen Entwicklung, unabhängig von der Liste, befunden (pag. 47–49). 7.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst ein, die Watch-Liste erweise sich aus verschiedenen Gründen als rechtswidrig. Sie ziele darauf ab, öffentlichkeitsbekannte Straftäter nach strengeren Kriterien zu behandeln als andere, was auch anstaltsintern kundgetan worden sei.