Für die Frage der Zulässigkeit der Watch-Liste spiele deren Irrelevanz hinsichtlich der Beurteilung eines konkreten Lockerungsgesuches aber keine Rolle (pag. 31 ff.). Ergänzend brachte die POM in ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2017 vor, die mediale Aufmerksamkeit sei kein Kriterium zur Beurteilung der Gefährlichkeit einer Person, sondern diese Beurteilung erfolge anhand von Kriterien wie Tat, Tatumstände, Täterpersönlichkeit usw. Auch stehe der Umstand, dass jemand auf der Watch-Liste geführt werde, einer Resozialisierung nicht entgegen;