a KDSG der Fall wäre. Im Übrigen sei es nicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf der Watch-Liste geführt werde, der dazu führe, dass Vollzugslockerungen allenfalls weniger schnell erreicht würden als bei nicht gelisteten Verurteilten, sondern die Tatsache, dass alle auf der Watch- Liste geführten Verurteilten Risikotäter seien, deren Gefährlichkeit mithin grösser eingeschätzt werde als bei anderen. Für die Frage der Zulässigkeit der Watch-Liste spiele deren Irrelevanz hinsichtlich der Beurteilung eines konkreten Lockerungsgesuches aber keine Rolle (pag.