Da die Strafrückfälligkeit eines Verwahrten oder eines anderen Risikotäters ein solches Risiko darstelle, sei es zwingend erforderlich und auch verhältnismässig, dass der Vorsteher des AJV solch risikoträchtige Dossiers identifiziere und über diese mehr als in anderen Fällen üblich informiert sei. Vor diesem Hintergrund sei das Führen einer Liste mit den besonders risikobehafteten Vollzugsfällen gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Datenschutzgesetzes (KDSG; BSG 152.04) zulässig, womit auch offen gelassen werden könne, ob dies schon gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a KDSG der Fall wäre.