Name, Delikt, Urteil, Strafmass, Vollzugsdaten und Lockerungsstatus. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Streichung aus der Watch-Liste wies die POM ab, weil sie die Datenbearbeitung für rechtmässig erachtete. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Strafvollzug habe unter anderem dem Schutz der Allgemeinheit angemessen Rechnung zu tragen. Im Kanton Bern erfülle das AJV als die für den Straf- und Massnahmenvollzug bei Erwachsenen zuständige Organisationseinheit grundsätzlich alle damit zusammenhängenden Aufgaben, wobei der Amtsvorsteher für diese Aufgabenerfüllung zu sorgen habe, was auch ein Risikomanagement bedinge.